AGB – Elite Handling Service

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die mit dem Unternehmen Elite Handling Service GmbH geschlossen werden. Sie können durch Einzelfallregelungen geändert oder ersetzt werden.

Verbraucher im Sinne der Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diese eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln.

Auftraggeber im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.

2. Buchungsanfragen

Die Kommunikation bei Buchungsanfragen und Buchungen von Flügen, Limousinen- und weiteren Dienstleistungen erfolgt durch Telefon, Telefax und Internet. Die Anfragen können mündlich und schriftlich übermittelt werden, bedürfen jedoch der schriftlichen Bestätigung.

Reservierte und seitens Elite Handling Service GmbH bestätigte Flüge und Fahrzeuge werden dem Kunden am Ankunftstag und am Abreisetag rechtzeitig bereitgestellt. Elite Handling Service ist berechtigt, reservierte Flüge und Fahrzeuge am Ankunftstag bei Verspätung oder Nichterscheinen anderweitig zu vergeben, sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde.

3. Charter

3.1 Bei Charteranfragen beauftragt und bevollmächtigt der Charterer (Kunde von Elite Handling Service GmbH) das Unternehmen Elite Handling Service GmbH, in seinem Auftrag eine geeignete, selbständig operierende Fluggesellschaft auszusuchen.

3.2 Mit der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung oder dieses Vertrages erklärt der Charterer (ohne Rücksicht darauf, ob er eine Kopie des Chartervertrages erhält) sein Einverständnis, dass Elite Handling Service GmbH mit dieser Fluggesellschaft im Auftrag des Charterers einen Chartervertrag über die Bereitstellung des Flugzeugs mit Besatzung abschließt. Elite Handling Service GmbH wird möglichst zeitnah für eine schriftliche Bestätigung der Charter sorgen.

3.3 Der Charterer bestätigt, durch den Chartervertrag gebunden zu sein und erklärt, alle Verpflichtungen, die er im Chartervertrag eingegangen ist (einschließlich der Verpflichtungen aus einverständlichen Abänderungen des Chartervertrages), zu erfüllen.

3.4 Elite Handling Service GmbH ist nicht dafür verantwortlich, wenn die benannte Fluggesellschaft irgendwelche Pflichten in Bezug auf den Flug aus dem Chartervertrag verletzt, den Elite Handling Service GmbH mit ihr im Auftrag für den Charterer abgeschlossen hat.

3.5 Elite Handling Service GmbH schließt den Chartervertrag im Auftrag für den Charterer. Der Charterer ermächtigt Elite Handling Service GmbH ferner, Änderungen des Chartervertrages auszuhandeln, die Elite Handling Service GmbH für angemessen hält und den Chartervertrag abzuschließen.

3.6 WICHTIGER HINWEIS: Der Charterer bestätigt, dass Elite Handling Service GmbH  für ihn keine Bedingungen des Chartervertrages aushandeln oder erreichen muss, wenn dies eine Änderung der üblichen und Allgemeinen Bedingungen der Fluggesellschaft für die Bereitstellung von Charterflügen bedeuten würde.

 3.7 Der Charterer erklärt sein Einverständnis damit, dass die Beförderung von der benannten Fluggesellschaft durchgeführt wird und dass bei dieser die ausschließliche Verantwortung für die Wartung des Flugzeuges und Durchführung des Fluges liegt. Der Charterer weiß und er ist damit einverstanden, dass es sich bei der Flugzeugbesatzung um angestellte Vertreter und Erfüllungsgehilfen der benannten Fluggesellschaft handelt, die ausschließlich von dieser Anweisungen entgegennimmt. Ihm ist bekannt, dass Elite Handling Service GmbH keine Vollmacht und rechtliche Möglichkeit hat, den Besatzungen Anweisungen zu erteilen. Jede anderslautende Vereinbarung bedarf der schriftlichen Zustimmung der benannten Fluggesellschaft.

3.8 Sollte das Flugzeug zu irgendeinem Zeitpunkt vor der STD nicht verfügbar oder nicht betriebsbereit sein, wird sich Elite Handling Service GmbH in angemessener Weise um ein Ersatzflugzeug bemühen.

3.9 Wenn die benannte Fluggesellschaft zu irgendeinem Zeitpunkt vor der STD insolvent wird und die Flüge einstellt, wird sich Elite Handling Service GmbH nach seinem Ermessen bemühen, mit angemessenem Aufwand und in angemessener Zeit ein geeignetes Fluggerät zu finden.

3.10 Was den Flug und dessen Durchführung angeht, bestehen ausschließlich zwischen dem Charterer und der benannten Fluggesellschaft, nicht aber mit Elite Handling Service GmbH vertragliche Beziehungen. Demzufolge unterliegen die Charterverträge, die im Auftrag des Charterers abgeschlossen wurden, den von der Fluggesellschaft im Chartervertrag verwendeten Bedingungen und Haftungsbeschränkungen.

3.11 Der Charterer kann im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Fluges und der Erfüllung des Chartervertrages rechtliche Maßnahmen nur gegen die Fluggesellschaft und nicht gegen Elite Handling Service GmbH ergreifen. Wenn die Fluggesellschaft aus irgendeinem Grund (einschl. Insolvenz oder eines finanziellen Zusammenbruchs, der sich auf die Fluggesellschaft auswirkt) nicht in der Lage ist, die Leistungen zu erbringen, die der Charterer mit ihr vereinbart hat, können Maßnahmen nur gegen die benannte Fluggesellschaft eingeleitet werden.

3.12 Elite Handling Service GmbH erfüllt seine Pflichten im Rahmen dieses Vertrages mit angemessener Sorgfalt.

3.13 Der Charterer sorgt dafür, dass alle Passagiere, deren Gepäckstücke und jegliche Fracht folgenden Anforderungen entsprechen:

  • allen einschlägigen Gesetzen und Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland und/oder jeden anderen Abflug– Transit- oder Ankunftslandes
  • allen Anforderungen der benannten Fluggesellschaft, einschließlich jeglichen Gesetzen und Bestimmungen des Landes, die auf den Betrieb des Flugzeuges der benannten Fluggesellschaft anwendbar sind.

3.14 Der Charterer ist für die Erfüllung seiner Pflichten sowohl aus dem Chartervertrag als auch diesem Vertrag mit sämtlichen Zusätzen verantwortlich. Das gilt auch für den Fall, dass der Charterer die Erfüllung der Pflichten durch Dritte veranlassen muss.

3.15 Soweit Elite Handling Service GmbH seine Pflichten aus diesem Vertrag erfüllt, hat der Charterer Elite Handling Service GmbH für alle Schäden und Verbindlichkeiten schadlos zu halten, die Elite Handling Service GmbH infolge seiner Tätigkeit als Vertreter des Charterers und im Rahmen seiner Vollmacht im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen können.

3.16 Der Charterer hat alle Reisedokumente in der Form, wie sie die benannte Fluggesellschaft oder Elite Handling Service GmbH anfordert, so schnell wie möglich vor der STD zu vervollständigen. Der Charterer ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die ordnungsgemäß vervollständigten Reisedokumente allen Passagieren und Beförderungsunternehmen entsprechend den einschlägigen Vorschriften zur Verfügung gestellt werden, so dass alle Passagiere und Beförderungsunternehmen die Bestimmungen dieser Reisedokumente erfüllen können.

3.17 Der Charterer erkennt an, dass im Interesse der Gewährleistung der Sicherheit des Flugzeugs, der Passagiere, der Mannschaft oder der Fracht der Flugkapitän die Entscheidungen betreffend den Betrieb des Flugzeuges nach eigenem uneingeschränkten Ermessen trifft. Der Charterer ist damit einverstanden, dass sämtliche Entscheidungen des Flugkapitäns für Elite Handling Service GmbH, den Charterer, einen eventuellen Untercharterer sowie sonstige Beteiligte und Passagiere verbindlich sind. Der Charterer ist dafür verantwortlich, wenn seine Passagiere diesen Entscheidungen und Anordnungen nicht entsprechen. Elite Handling Service GmbH haftet dem Charterer nicht im Hinblick auf Entscheidungen des Flugkapitäns und sich daraus ergebender Konsequenzen, einschließlich etwaiger nachteiliger Auswirkungen auf die Verpflichtungen von Elite Handling Service GmbH im Rahmen dieses Vertrages.

3.18 Der Charterer hat dafür zu sorgen, daß sich die Passagiere und deren Gepäck sowie jegliche Fracht spätestens zur Abfertigungszeit an dem bezeichneten Abfertigungspunkt des Abflughafens befinden und dass alle Passagiere über sämtliche Reisedokumente sowie die erforderlichen Ausweise, Visa oder sonstige Dokumente verfügen, die für sie, ihr Gepäck und jegliche Fracht von den Behörden der Abflug-, Transit- und Ankunftsländer des Fluges oder der Flüge verlangt werden.

3.19 Falls der Flug infolge eines Verstoßes gegen Ziffer 3.18 der Geschäftsbedingungen oder einer anderen Handlung oder Unterlassung des Charterers, eines Untercharterers oder eines Passagiers nach der STD verspätet abfliegt oder verspätet abfliegen muss, kann Elite Handling Service UG diesen Vertrag, die benannte Fluggesellschaft den Chartervertrag oder den betroffenen Flug dieses Vertrages bzw. Chartervertrages stornieren und es fallen Stornogebühren entsprechend Ziffer 7 der Geschäftsbedingungen und dieses Vertrages an.

3.20 Falls es nach dem Ermessen des Flugkapitäns notwendig ist, einen Flug umzuleiten, zu unterbrechen oder abzubrechen, um einen Passagier zu entfernen, dessen Verhalten oder dessen mentaler oder physischer Zustand für die anderen Passagiere eine Unannehmlichkeit oder Belästigung oder für den Passagier selbst, die anderen Passagiere oder Sachwerte eine Gefahr oder Risiko darstellt, hat der Charterer Elite Handling Service GmbH alle daraus entstehenden Schäden zu ersetzen.

4. Charterpreis und Preisänderungen

4.1 Alle Vertragspartner sind sowohl an die Veröffentlichten und in Firmenvereinbarungen festgelegten Preise, sowie an die jeweilig im Vorfeld veröffentlichten Preise für Flüge, Limousinen- und weitere Dienstleistungen, gebunden.

4.2 Im Charterpreis sind die Kosten während der Charterzeit für den Flug, Treibstoff, Öl, Wartung, Landung, Hangar, Parkplatz, Abfertigung am Boden und die Ausgaben für die Mannschaft enthalten. Außerdem enthält er das Entgelt für die in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen von Elite Handling Service GmbH. Ob und gegebenenfalls welche zusätzlichen Kosten enthalten sind, ergibt sich aus diesem Vertrag.

4.3 Alle übrigen Kosten, so beispielsweise, aber nicht ausschließlich, Lizenzgebühren, Abfertigungsgebühren, Honorare, Gebühren für Einwendungsverzichte, Gepäckprüfungsgebühren, Sicherheitsgebühren, Versicherungsprämienerhöhungen der Fluggesellschaften, Zoll, Flughafen und Fluggaststeuern, Verbindungen von und zu Flughäfen, Unterbringung am Boden- und Kabinenservice gehen ausschließlich zu Lasten des Charterers, soweit im Chartervertrag keine schriftliche anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Der Charterer stellt Elite Handling Service GmbH oder die Fluggesellschaft von diesen Kosten frei. Soweit diese bereits bezahlt sind, erstattet er sie auf erstes Anfordern.

4.4 Der Charterer zahlt, ohne dass es einer zusätzlichen Aufforderung bedarf, an Elite Handling Service GmbH (und nur, wenn ausdrücklich und schriftlich von Elite Handling Service GmbH angewiesen, direkt an die benannte Fluggesellschaft) den Charterpreis und alle zusätzlichen Gebühren und Beträge, die nach dem Chartervertrag fällig und zahlbar sind.

4.5 Der Charterer zahlt ferner Elite Handling Service GmbH alle Zusatzbeträge, die zwischen ihm und Elite Handling Service GmbH vereinbart sind oder die infolge der Anweisungen oder fehlenden Anweisungen des Charterers, Fehlerhaftigkeit von Informationen oder Unterlagen, die der Charterer oder ein Passagier Elite Handling Service GmbH oder der benannten Fluggesellschaft zur Verfügung gestellt hat oder die aus einem anderen im Verantwortungsbereich des Charterers liegenden Grund erforderlich sind.

4.6 Elite Handling Service GmbH ist für die Verwahrung von Geldern oder sonstigen Vermögenswerten des Charterers nur solange verantwortlich, wie diese sich auf einem Bankkonto von Elite Handling Service GmbH befinden. Sobald diese der benannten Fluggesellschaft überwiesen werden, hat Elite Handling Service GmbH keine Verantwortung oder Haftung hinsichtlich ihrer Verwahrung oder bestimmungsgemäßen Verwendung durch die benannte Fluggesellschaft.

5. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen sind - soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind - mit Zugang der Rechnung sofort, ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Als Rechnungseingang gilt auch die Zusendung der Rechnung per Fax oder Email von Elite Handling Service GmbH an den Kunden. Die Akzeptanz und die Auswahl von Kreditkarten ist Elite Handling Service GmbH in jedem einzelnen Fall freigestellt, und zwar auch dann, wenn die grundsätzliche Akzeptanz von Kreditkarten durch Aushang am Büro oder im Internet angezeigt wird. Die Entgegennahme von Schecks, Kreditkarten und sonstigen Zahlungsmitteln erfolgt im Übrigen nur erfüllungshalber.

Alle Flüge und weiteren Dienstleistungen müssen durch den Kunden im Voraus bezahlt werden. Sollte vor einem Abflug keine Zahlung eingegangen sein, behält sich Elite Handling Service GmbH vor, den Flug ohne Anspruch auf Schadensersatz für den Kunden, zu streichen.

6. Vorauszahlungen

Elite Handling Service GmbH bietet den Kunden die Möglichkeit der Hinterlegung eines Deposits auf einem Unterkonto von Elite Handling Service GmbH an. In Absprache mit dem Kunden werden von diesem Deposit, Rechnungen für gebuchte Dienstleistungen abgebucht.

Der Kunde hat das Recht jeder Zeit ohne Angabe von Gründen das eingezahlte Deposit, abzüglich etwaiger noch offener Rechnungen gegenüber Elite Handling Service GmbH , wieder einzufordern. Ansprüche auf Zinsleistungen, etc. hat er bei der Hinterlegung eines Deposits nicht.

7. Stornierungen, Stornogebühren

7.1 Der Charterer kann diesen Vertrag jederzeit vor Abflug durch schriftliche Mitteilung an Elite Handling Service GmbH stornieren. Die Stornierung zugunsten eines anderen Brokers oder zum Zwecke der unmittelbaren Buchung einer Fluggesellschaft ist allerdings unzulässig. Im Fall der Stornierung oder Kündigung ist der Charterer verpflichtet, die in diesem Vertrag aufgelisteten Stornierungsgebühren zu zahlen. Dem Charterer bleibt der Nachweis gestattet, dass durch die Kündigung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als durch die Stornogebühren ausgewiesen, entstanden ist. Elite Handling Service GmbH hat das Recht, von dem Charterer erhaltene Gelder mit diesen Stornierungsgebühren zu verrechnen. In dem Umfang, wie weitere Beträge von dem Charterer an Elite Handling Service GmbH oder die Fluggesellschaft zahlbar sind, erklärt sich der Charterer damit einverstanden, diese auf Anforderung von Elite Handling Service GmbH und in voller Höhe zu zahlen.

7.2 Für die Berechnung des Zeitpunkts der Stornierung/der Kündigung gilt der Eingang der schriftlichen Mitteilung bei Elite Handling Service GmbH . Erfolgt der Eingang nicht an einem Werktag - Samstage zählen nicht als Werktage- gilt die Mitteilung als am nächsten Werktag zugegangen. Erfolgt die Stornierung per Telefax oder per E-Mail, muss Sie bis 16:00 Uhr Lokalzeit bei Elite Handling Service GmbH eingegangen sein. Bei späterem Eingang gilt sie am nächsten Werktag als zugegangen.

7.3 In Fällen der Stornierungen von Buchungen seitens des Kunden oder der Nichtinanspruchnahme der von Elite Handling Service GmbH angebotenen Leistungen, werden die bestellten und gebuchten, aber vom Kunden nicht in  Anspruch genommenen, seitens der  Fluggesellschaft oder des Dienstleisters aber angebotenen vertraglichen Leistungen (insbesondere für die Bereitstellung der Flugzeuge und Fahrzeuge zuzüglich Personal und/oder sonstige Leistungen wie z.B. Catering) zu nachstehenden Pauschalen durch Elite Handling Service GmbH dem Kunden berechnet:

a)       Stornierungen zwischen einschl. 30. und einschl. 3. Tag vor Erbringung der jeweiligen Leistungen: 30% der bestellten/reservierten Leistungen zuzüglich der jeweiligen gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

b)       Stornierung innerhalb von 48 Stunden vor Erbringung der jeweiligen Leistungen oder Nichtinanspruchnahme der jeweiligen Leistungen: Berechnung von 50% der bestellten/reservierten Leistungen.

c)       Stornierung weniger als 24 Stunden vor Erbringung der jeweiligen Leistungen oder Nichtinanspruchnahme der jeweiligen Leistungen: Berechnung von 100% der bestellten/reservierten Leistungen.

7.4 Elite Handling Service GmbH kann diesen Vertrag unverzüglich durch schriftliche Mitteilung kündigen, wenn:

  • der Charterer einen Verstoß gegen diesen Vertrag begeht, der nicht behoben werden kann, oder, falls er behoben werden könnte, nicht innerhalb eines angemessenen, von Elite Handling Service GmbH festgesetzten Zeitraums behoben wird; oder
  • der Charterer die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder eines wesentlichen Teils davon aus diesem Vertrag oder dem Chartervertrag aussetzt, oder einstellt, oder droht, dieses zu tun; oder
  • der Charterer den Ruf oder die geschäftliche Stellung von Elite Handling Service GmbH beschädigt oder beschädigen könnte; oder,
  • wenn nach sachgerechter Einschätzung von Elite Handling Service GmbH die für die Durchführung des Fluges erforderlichen Lizenzen und behördlichen Genehmigungen nicht in angemessener Zeit erlangt werden können oder, wenn erlangt, wahrscheinlich nicht aufrechterhalten bleiben; oder,
  • der Charterer oder ein Partner des Charterers Zahlungen einstellt oder die Einstellung der Zahlungen androht; oder,
  • nach dem Abschluss dieses Vertrages erkennbar wird, dass der Charterer oder einer seiner Partner nicht mehr in der Lage sein wird, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen und eine deshalb geforderte Sicherheit nicht stellt; oder,
  • der Charterer Verhandlungen mit seinen Gläubigern oder einer Gruppe seiner Gläubiger im Hinblick auf die Umschuldung seiner Verbindlichkeiten beginnt, einen Vergleich mit seinen Gläubigern vorschlägt oder schließt, es sei denn, dies geschieht nur zu dem Zweck der Verschmelzung oder Reorganisation des Charterers bei weiterhin vorhandener Zahlungsfähigkeit; oder
  • ein gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder Verwaltungsverfahrens nach dem Gesetz des Heimat- landes des Charterers eröffnet wird, wodurch die Vermögenswerte und Geschäftsvorgänge des Charterers der Kontrolle oder Überwachung eines Gerichts oder einer vom Gericht oder aufgrund Gesetzes bestellten Person zum Zweck der Neuorganisation oder Auflösung des Charterers oder Umschuldung, Aussetzung oder Tilgung seiner Schulden unterstellt werden; oder
  • bei Gericht ein Antrag gestellt wird oder eine Anordnung auf Ernennung ein Hinweis auf die beabsichtigte Ernennung eines Verwalters ergeht, oder ein Verwalter über das Vermögen des Charterers oder Teilen davon ernannt ist; oder
  • jemand ermächtigt wird, einen Vermögensverwalter über die Geschäftseinlagen des Charterers oder Teilen davon zu ernennen oder es ist ein Verwalter über das Ganze oder Teilen des Eigentums, Unternehmens oder der Geschäftseinlagen ernannt; oder
  • ein Verfahren wie oben beschrieben mangels Masse zurückgewiesen oder eingestellt wurde; oder
  • die von einem Gläubiger betriebene Zwangsvollstreckung aus einem Titel gegen den Charterer nicht, oder nicht zur vollen Befriedigung des geschuldeten Betrages ausreichte; oder,
  • für oder im Zusammenhang mit der Liquidation des Charterers -zu einem anderen Zweck als der Verschmelzung mit einer oder mehreren anderen Gesellschaften oder der Restrukturierung des Charterers bei weiterhin bestehender Zahlungsfähigkeit - ein Antrag gestellt, eine Mitteilung veröffentlicht wurde, ein Beschluss ergangen, eine Anordnung erfolgt ist; oder
  • der durch eine „Floating-Charge“ gesicherte Gläubiger des Vermögens oder eines Teils des Vermögens, des Unternehmens oder der Aktiva des Charterers das Recht bekommen hat, einen Zwangsverwalter zu bestellen oder hat einen solchen bestellt hat; oder
  • jemand das Recht der Bestellung eines Zwangsverwalters über den ganzen oder einen Teil der Aktiva des Charterers erhalten hat oder ein Zwangsverwalter für das gesamte oder einen Teil des Vermögens des Unternehmen oder der Einlagen des Charterers bestellt ist; oder
  • gegen einen Partner des Charterers (Privatperson) ist Insolvenzantrag gestellt oder ein Beschluss zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ergangen ist; oder
  • ein Gläubiger oder Pfandgläubiger des Charterers das Vermögen des Charterers ganz oder teilweise pfändet, in Besitz nimmt oder eine Zwangsvollstreckung, Pfändung, Beschlagnahme oder eine vergleichbare Maßnahme in Bezug auf das gesamte Vermögen oder einen Teil des Vermögens des Charterers angeordnet oder vollstreckt wurde und diese Pfändung oder dieses Verfahren nicht inner- halb von 14 Tagen rückgängig gemacht worden ist; oder
  • in Bezug auf den Charterer, sein Vermögen oder Teilen davon nach dem Recht des für ihn zuständigen Staates ein Ereignis eingetreten oder ein Verfahren eingeleitet ist, welches im seinem Wesen und seinen Auswirkungen den oben ausgeführten Fällen und Situationen gleichwertig ist.

7.5 Wenn Elite Handling Service GmbH diesen Vertrag im Rahmen der unter Ziffer 7 genannten Bedingungen kündigt, hat der Charterer Elite Handling Service GmbH entsprechend diesem Vertrag und/oder dem Chartervertrag die Stornogebühren zu zahlen. Wenn Elite Handling Service GmbH von mehreren Flügen einen oder mehrere oder eine Teilstrecke storniert, hat der Charterer Elite Handling Service GmbH die anteiligen Stornierungsgebühren zu zahlen.

8. Haftung

8.1 Elite Handling Service GmbH haftet nur mit den, nach dem Gesetz geforderten Haftungsgrenzen und unter den gesetzlichen Haftungsbedingungen, jedoch nicht für Verspätungen oder andere dem Kunden in Zusammenhang mit Flügen und/ oder Limousinen Fahrten entstandenen Schäden. Eine Haftung aus sonstigen Gründen ist ausgeschlossen, es sei denn, ein Schaden wurde von Elite Handling Service GmbH und/ oder deren gesetzlichem Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

8.2 Einsprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung des Vertrages verfallen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Beendigung des Vertrages geltend gemacht werden. Die Verfallfrist ist gehemmt, solange der Kunde durch höhere Gewalt oder ohne Verschulden nachweislich an der Einhaltung der Frist gehindert ist.

8.3 Der Kunde akzeptiert mit zugesicherter Buchung und Zahlung die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Elite Handling Service GmbH , sowie der ausführenden Fluggesellschaften und weiteren Dienstleistern, die auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

9. Höhere Gewalt

Elite Handling Service GmbH haftet nicht für Verzug oder sonstige Nicht- oder Schlechterfüllung dieses Vertrages, wenn dies durch ein Ereignis verursacht wurde, welches außerhalb des Bereichs von Elite Handling Service GmbH liegt, z.B., aber nicht ausschließlich: Höhere Gewalt, Explosionen, Revolutionen, terroristische Handlungen, Entführungen, Aufruhr, Krawalle, Unruhen, Krieg, nationale oder lokale Notfälle, Verwaltungsakte, Aussperrungen, Streiks, Arbeitskämpfe, Feuer, Blitzschlag, Überschwemmung, Embargos, Quarantänen, Beschlagnahme eines Flugzeuges oder Fracht, Handlungen oder Unterlassungen Dritter, fehlende Einsatzfähigkeit eines Flugzeugs oder der Durchführung eines Fluges aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen wie Kettenreaktionen auf den Finanzmärkten, Krisen, Witterungsbedingungen, elektronischen Anschlagstafeln, Flugtauglichkeitsanforderungen, Flugzeugunfälle oder Unfälle mit Flugzeugteilen, behördliche Maßnahmen. Sobald Elite Handling Service GmbH ein Ereignis bekannt wird, welches zur Verspätung eines Abflugs nach der STD führen könnte, informiert Elite Handling Service GmbH den Charterer.

10. Mitwirkungspflicht

Der Kunde ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten.

Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich Elite Handling Service GmbH mitzuteilen. Elite Handling Service GmbH wird in diesem Falle für Abhilfe sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

11. Haftungsbeschränkung

11.1 Dieser Vertrag ist kein Beförderungsvertrag. Elite Handling Service GmbH ist kein Beförderungsunternehmen und handelt auch nicht als solches im Rahmen seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Ebenso wenig ist die Tätigkeit von Elite Handling Service GmbH im Hinblick auf die Beförderung, die für den Charterer durch die benannte Fluggesellschaft durchgeführt wird, als Beförderungsunternehmen anzusehen. Weder die Annahme noch die Durchführung von Verpflichtungen von Elite Handling Service GmbH aus diesem Vertrag führen dazu, dass Elite Handling Service GmbH die Verantwortlichkeit oder die Pflichten eines Luftfrachtführers auferlegt werden können.

11.2 Sollte gleichwohl Elite Handling Service GmbH aus irgendeinem Grund im Rahmen dieses Vertrages oder im Zusammenhang mit diesem als Transportunternehmen angesehen werden können, dann sind für den internationalen Transport die Normen der Montrealer Konvention oder, in einer Gerichtsbarkeit, wo die Montrealer Konvention nicht gültig ist, die Warschauer Konvention anwendbar, was der Charterer für diesen Fall ausdrücklich bestätigt.

11.3 Mit Abschluss dieses Vertrages fungiert Elite Handling Service GmbH weder als Verpflichteter noch als konzessioniertes Transportunternehmen in Bezug auf die Erbringung von Flugdiensten. Ebenso wenig ist Elite Handling Service GmbH Vertreter der benannten Fluggesellschaft.

11.4 Ist Elite Handling Service GmbH zum Schadensersatz verpflichtet, tritt diese Ersatzpflicht bei leichter Fahrlässigkeit nur ein, wenn Leben, Körper oder Gesundheit oder vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Insoweit haftet Elite Handling Service GmbH auch für eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen ist die Haftung für Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

11.5 Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit besteht keine Haftung für unzutreffende Angaben, stillschweigenden Zusicherungen sowie vertraglichen und sonstigen schuldrechtlichen Haftungsgründen jeglicher Art. Mit Ausnahme einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung gilt dieser Haftungsausschluss auch für Schäden, die von Angestellten, Vertretern, Vertragspartnern und sonstigen von Elite Handling Service GmbH eingeschalteten Dienstleistern verursacht sind und, aus welchen Gründen auch immer, Elite Handling Service GmbH zugerechnet werden sollen.

11.6 Mit Ausnahme von Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung wird die Haftung der Höhe nach beschränkt auf 75% des Charterpreises bzw. im Fall der Leistung von Hilfsdiensten bis zu maximal 75% der Dienstleistungsgebühr.

11.7 Elite Handling Service GmbH übernimmt keinerlei Haftung jeglicher Art, ob vertraglich, wegen unerlaubter Handlung oder anderweitig, für jegliche Handlungen, Unterlassungen oder Versäumnisse, ob fahrlässig oder anderweitig, von Drittdienstleistern, über die Elite Handling Service GmbH keine direkte Kontrolle hat; darin sind die Fluggesellschaft, Abfertigungsagenten, Caterer und Landverkehr (ohne Einschränkung) eingeschlossen.

11.8 Elite Handling Service GmbH übernimmt gegenüber dem Charterer keine Haftung für Schäden, Kosten, Aufwendungen oder sonstige Entschädigungsforderungen aufgrund:

  • fehlerhafter Informationen, die Elite Handling Service GmbH oder der Fluggesellschaft entweder von dem Charterer oder von einem Passagier zur Verfügung gestellt wurden; oder
  • einer unvollständigen, fehlerhaften, ungenauen, undeutlichen, außer der Reihe oder in falscher Form erfolgten Information oder Anweisung an Elite Handling Service GmbH , oder
  • aufgrund eines verspäteten oder fehlenden Eintreffens, oder eines sonstigen Versäumnisses des Charterers oder Passagiers.

 11.9 Elite Handling Service GmbH übernimmt keine Gewährleistung, Garantie o. ä. in Bezug auf die Qualität, Kapitalkraft oder Solvenz, die Zweckeignung oder anderweitige Eignung der Fluggesellschaft oder von Drittdienstleistern.

 11.10 Elite Handling Service GmbH übernimmt keine Haftung gegenüber dem Charterer, bzw. gilt nicht als säumig in Bezug auf diesen Vertrag aufgrund einer verzögerten Erfüllung oder einer Nichterfüllung der Pflichten von Elite Handling Service GmbH im Rahmen dieses Vertrages, wenn diese auf einen Grund oder auf Gründe zurückzuführen sind, auf den Elite Handling Service GmbH keinen Einfluss hat.

 11.11 Der Charterer erklärt sich damit einverstanden, Elite Handling Service GmbH und deren Angestellte, Mitarbeiter sowie Vertreter von allen Schäden, Kosten, Forderungen und Aufwendungen schadlos zu halten, die zurückzuführen sind auf:

  • eine Verletzung dieses Vertrages durch den Charterer; oder
  • eine Handlung oder ein Versäumnis des Charterers, eines Passagiers oder der Angestellten, Mitarbeiter bzw. Vertreter des Charterers; oder
  • eine Forderung, Klage oder ein Verfahren einer dritten Partei gegen Elite Handling Service GmbH , verursacht oder mit verursacht durch den Charterer, einen Passagier oder die Angestellten, Mitarbeiter bzw. Vertreter des Charterers.

11.12 Außer in dem Umfang, wie in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, übernimmt Elite Handling Service GmbH keine Haftung oder Verpflichtung gegenüber dem Charterer, dessen Mitarbeitern und Vertretern, oder gegenüber den Passagieren für irgendwelche Schäden, unabhängig davon, ob diese durch eine Verletzung dieses Vertrages oder durch Fahrlässigkeit oder anderweitig entstehen.

11.13 Abgesehen von den Fällen des vorsätzlichen Betruges übernimmt Elite Handling Service GmbH keine Haftung für in diesem Vertrag nicht schriftlich festgehaltene oder anderweitig schriftlich niedergelegte und von einem hierfür zuständigen Mitarbeiter von Elite Handling Service GmbH unterschriebenen Stellungnahmen oder Sachdarstellungen von Angestellten, Agenten oder ansonsten im Zusammenhang mit diesen Vertrag stehenden Personen.

11.14 Alle übrigen Gewährleistungen oder Bedingungen gesetzlicher oder anderweitiger Natur (ohne Einschränkung einschließlich in Bezug auf Qualität und Zweckeignung) werden hiermit, soweit zulässig, ausgeschlossen.

12. Verzichtsklausel

Die nicht erfolgte oder verzögerte Inanspruchnahme eines Rechtsmittels, Rechts, einer Vollmacht oder eines Vorrechts im Rahmen dieses Vertrages durch eine der Vertragsparteien gilt nicht als Verzicht darauf.

13. Limousinentransfer

Der bei der WORLD ELITE Gold enthaltene Service für einen kostenlosen Limousinentransfer gilt nur in Ballungsgebieten in Deutschland (z.B. München, Berlin, Hamburg, Köln, Friedrichshafen, etc.), jedoch nicht in dünner besiedelten Gebieten Deutschlands (z.B. Ingolstadt, Straubing, Bautzen, etc.). Der Limousinen Service kann jedoch gegen Aufpreis gebucht werden.

Ferner beinhaltet die Dienstleistung nur einen einfachen Transfer mit Mercedes S-Klasse oder gleichwertig, vom Flughafen in den Innenstadtbereich (max. Strecke: 50km).

Anspruch auf diesen kostenlosen Transfer hat nur der Inhaber der WORLD ELITE Gold Mitgliedschaft. Es steht dem Kunden frei, den noch verfügbaren Platz im Auto an weitere Mitreisende zu vergeben. 

14. Änderungen, Verspätungen, Umleitungen

14.1 Elite Handling Service GmbH übernimmt keine Verantwortung für Bestätigungen bei Abflügen oder Ankünften, es sei denn, diese sind die unmittelbare Folge von Pflichtverletzungen von Elite Handling Service GmbH aus diesem Vertrag. Außerdem kann Elite Handling Service GmbH nicht verantwortlich gemacht werden, wenn ein Fehler auf Dingen beruht, die außerhalb der Kontrolle von Elite Handling Service GmbH sind, so wie z.B. (die Aufzählung ist nicht abschließend) Probleme bei der Luftverkehrskontrolle, Verspätungen oder Knappheit im Personal, Schlechtwetter oder Faktoren, die das Flugzeug bei einem vorhergehenden Flug beeinträchtigt haben. Nach Abflug des Flugzeugs stellen alle STAs nur geplante Zeiten dar.

14.2 Wenn das Flugzeug aus irgendeinem Grund von einem in diesem Vertrag genannten Zielflughafen umgeleitet werden muss, gilt der Flug, bzw. der betroffene Flug als abgeschlossen, wenn das Flugzeug auf dem Flughafen landet, wohin es umgeleitet wurde. Elite Handling Service GmbH ist im Hinblick auf die Umleitungen oder die Auswirkungen dieser Umleitungen auf den Charterer oder die Passagiere nicht verantwortlich.

14.3 Soweit Elite Handling Service GmbH auf Wunsch des Charterers für die Passagiere den Transfer zu deren eigentlichem Zielort mit alternativen Transportmitteln befördern lässt, hat Elite Handling Service GmbH in Bezug auf diese Leistungen die Stellung als Vertreter des Charterers und ist unter keinen Umständen für irgendwelche Schäden haftbar, die durch diese Vorkehrungen oder Transporte entstehen. Ggf. erstattet der Charterer Elite Handling Service GmbH die Schäden. Alle Kosten dieser Transporte gehen auf Rechnung des Charterers.

14.4 Soweit es der Charterer als notwendig ansieht, diesen Vertrag oder den Chartervertrag ganz oder teilweise zu stornieren oder zu ändern, hat er sofort Elite Handling Service GmbH schriftlich hiervon zu unterrichten. Es fallen dann Stornierungs-/Änderungsgebühren an, die umso höher sind, je näher die Änderung, Stornierung dem Tag des geplanten Abfluges ist. Die Gebühren können bis zu 100% betragen. Die anzusetzenden Stornogebühren ergeben sich aus der entsprechenden Auflistung in diesem Vertrag.

14.5 Die Frage, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen der Charterpreis aufgrund einer Stornierung ganz oder teilweise erstattet wird, richtet sich nach diesem Vertrag. Elite Handling Service GmbH haftet nicht für die Leistung einer Erstattung, da der Chartervertrag zwischen der Fluggesellschaft und dem Charterer besteht. Elite Handling Service GmbH unterstützt den Charterer jedoch in angemessener Form bei der Kontaktaufnahme mit der Fluggesellschaft in Bezug auf die Folgen einer Änderung oder Stornierung eines Fluges oder des Chartervertrages.

15. Unterverträge und Abtretungen

15.1 Im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten unter Ziffer 3 der Geschäftsbedingungen ist Elite Handling Service GmbH berechtigt, als Fluggesellschaft einen konzessionierten Luftfrachtführer auszusuchen, der Flugzeug und Mannschaft stellt, den Flug durchführt sowie etwaige weitere zusätzliche Dienste erbringt. Elite Handling Service GmbH ist jederzeit berechtigt, die in diesem Vertrag benannte Fluggesellschaft gegen eine andere lizenzierte Fluggesellschaft mit vergleichbarem Standard auszutauschen. Mit Ausnahme des Falles, dass in diesem Vertrag der Chartertyp als „Sole Use“ oder „alleinige Nutzung“ bezeichnet wird, darf der Charterer Untercharterverträge für das Flugzeug vergeben. Gleichwohl bleibt er für die Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen dieses Vertrages und für alle Handlungen und Versäumnisse eines Untercharterers genauso verantwortlich, wie er es selbst für seine eigenen Handlungen oder Versäumnisse wäre.

15.2 Elite Handling Service GmbH darf seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an eine Tochtergesellschaft oder eine Konzerngesellschaft übertragen oder diese als Subunternehmer beauftragen. Sofern nicht die Voraussetzungen von § 354 a HGB vorliegen, ist der Charterer nicht berechtigt, seine Rechte aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Elite Handling Service GmbH (die nicht ohne Grund verweigert werden darf) abzutreten.

15.3 Als Auftragnehmer dieses Vertrages im Hinblick auf die Bereitstellung von Flugleistungen handelt Elite Handling Service GmbH nicht im eigenen Namen, ebenso wenig als Fluggesellschaft oder als Vertreter der Fluggesellschaft. Der Chartervertrag wird für den Charterer in dessen Namen und ggf. auch für ihn in seiner Eigenschaft als Vertreter des Subcharterers (soweit vorhanden) sowie aller Passagiere und Besitzer der Fracht abgeschlossen. Der Charterer ist damit einverstanden, dass Elite Handling Service UG gegenüber diesen Personen nicht weitergehend haftet als es gem. Ziffer 11 der Geschäftsbedingungen in Bezug auf den Charterer der Fall ist.

16. Einstellbedingungen für Luftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge und Hotels

Sollte der Kunde Gegenstände oder sonstige Dinge im Flugzeug, Fahrzeug oder Hotel vergessen, so haftet er selbst dafür. Sollte der Kunde einen Verlust bemerken, so hat er dies umgehend an Elite Handling Service GmbH zu melden, welche daraufhin das Flugzeug, bzw. das Fahrzeug oder Hotel kontrollieren lässt. Eine dauerhafte Verwahrung von Gegenständen findet nicht statt. Elite Handling Service GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden durch Dritte.

17. Sonstige Bestimmungen

a)       Der Kunde ist gegenüber Elite Handling Service GmbH verpflichtet, den Verlust von eingebrachten Sachen unverzüglich, spätestens jedoch bei Reiseende geltend zu machen.

b)       Der Kunde haftet für alle Schäden, die mutwillig von ihm in Flugzeugen, Fahrzeugen oder Hotelzimmern in der vereinbarten Nutzungszeit  verursacht worden sind.

c)       Die Überschriften in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht für die einer abschließenden Regelung.

d)       Für diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Elite Handling Service GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

e)       Gerichtsstand ist der Firmensitz von Elite Handling Service GmbH .

Stand: 11.10.2017